Jeanne Hersch

die herausragende Genfer Philosophin

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Statuten

Jeanne Hersch-Gesellschaft, gegr. am 12.4.2009 in Zürich

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen „Jeanne Hersch-Gesellschaft“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
  2. Zweck
    Der Verein bezweckt die Pflege, Förderung und Verbreitung des Gedankenguts und des Werks von Jeanne Hersch.
    Die Institution verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
  3. Mittel
    Die finanziellen Mittel zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
    • Mitgliederbeiträgen
    • Gönnerbeiträgen
    • Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Institutionen
    • Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen.
  4. Mitgliedschaft
    Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
    Es werden folgende Arten der Mitgliedschaft unterschieden:
    • Einzelmitglieder sowie Ehepaarmitgliedschaft
    • Studenten
    • Gönnermitglieder
    Die Mitgliedschaft erfolgt durch Kenntnisnahme der Beitrittserklärung an den Vorstand.
  5. Mitgliederbeiträge
    Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  6. Austritt und Ausschluss
    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geschuldet.
    Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
  7. Haftbarkeit
    Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  8. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand
    c. die Rechnungsrevisoren
  9. Mitgliederversammlung
    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird mindestens sechs Wochen im Voraus mit Angabe der Traktanden schriftlich oder per mail einberufen.
    Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen durch Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt.
    Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen, der sie traktandiert. Verspätet eingegangene Anträge können besprochen werden: eine Beschlussfassung darüber ist erst an der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
    Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg  fassen, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
  10. Befugnisse
    Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
    a)Wahl Vorstandes
    b) Wahl der Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von 2 Jahren
    c) Änderung der Statuten
    d) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechung und des Revisorenberichts
    e) Beschluss über das Jahresbudget
    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    g) Behandlung der Ausschlussrekurse
    An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
  11. Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern.
    Der Präsident bzw. die Präsidentin wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
    Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zustehen. 
    Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.
    Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
  12. Revisoren
    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
    Die Mitgliederversammlung kann auch eine externe Revisionsstelle einsetzen.
    Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
  13. Unterschrift
    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
  14. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  15. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
    Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine allfällige Nachfolgeorganisation oder an die Stiftung Pestalozzianum, Zürich. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
  16. Inkrafttreten
    Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 12. April 2009 in Zürich genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie wurden am 13. Juli 2009 sowie am 3. Mai 2011 von den Mitgliederversammlungen ergänzt und redigiert.

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Zürich, den 12.4.2009/13.7.09/3.5.2011/MW